1. Veranstaltung
Naturheiltage (Ausstellung und Vorträge)
2. Veranstalter & Organisation
Naturheilverein Bodensee e.V., Wackerstr. 47b, 88131 Lindau (B), Telefon: 08382 942747, nhv-bodensee@web.de
3. Anmeldung
Die vollständig ausgefüllte Anmeldung ist direkt online über die Webseite www.naturheilverein-bodensee.com zu erteilen. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung seitens des Veranstalters. Die Anmeldung ist erst mit ihrem Eingang beim Veranstalter vollzogen und erlangt damit erst ihre Gültigkeit. Sie hat bindenden Charakter bis zur Zulassung oder endgültigen Nichtzulassung.
Der Aussteller hat dafür einzustehen, dass auch
die von ihm auf den Naturheiltagen beschäftigten und beauftragten Personen den gesamten Vertrag einhalten.
4. Zulassung und Standbestätigung
Über die Annahme der Anmeldung entscheidet der Veranstalter durch eine schriftliche Auftragsbestätigung und den Messevertrag. Besondere Platzwünsche, die nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingung der Teilnahme dar. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Zum Zwecke der automatischen Verarbeitung der Anmeldung werden die Angaben gespeichert und ggf. zur Vertragsvollziehung an Dritte weitergegeben. Grundsätzlich werden nur Aussteller zugelassen, deren Programm und Produktangebot der Philosophie der Naturheiltage entsprechen. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.
Die Zulassung wird vom Veranstalter schriftlich bestätigt und ist nur für den darin genannten Aussteller gültig. Mit der Übersendung der Zulassung / Standbestätigung vom Veranstalter an den Aussteller ist der Ausstellungsvertrag zwischen dem Aussteller und dem Veranstalter geschlossen und kann nur gemäß der Stornobedingungen gekündigt werden. Der Zulassung wird ein Hallenplan, aus dem die jeweilige Lage des Standes ersichtlich ist, entweder beigefügt oder nachgereicht.
Der Veranstalter ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn diese aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen. Aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, kann der Veranstalter einzelne Aussteller von der Teilnahme ausschließen sowie die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen beschränken, falls dies für die Erreichung des Messezwecks erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Ausstellungsgüter.
5. Platzzuteilung
Der Veranstalter vergibt Platzzuteilungen ab 4 m² für Infostände und Verkaufsstände. Dazu können Tische, Stühle und Stromversorgung gebucht werden.
Der Veranstalter ist ausdrücklich zu jeder von ihm vorgenommenen Platzzuteilung ermächtigt. Die Platzvergabe ist verbindlich. Ist die zugeteilte Fläche aus einem vom Veranstalter nicht verschuldeten Anlass nicht verfügbar, so sorgt der Veranstalter für einen gleichwertigen Platz.
Ist dies nicht möglich, hat der Aussteller Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete. Eine Forderung auf Schadenersatz gegenüber dem Veranstalter ist nicht möglich. Der Veranstalter kann dem Aussteller, wenn es die Umstände erfordern, abweichend von der Zulassung einen Platz an anderer Stelle zuweisen oder die Standgröße geringfügig ändern.
6. Widerruf der Zulassung und Standflächenbestätigung
Der Veranstalter ist zum Widerruf der Zulassung und zur anderweitigen Vergabe der Standfläche in folgenden Fällen berechtigt:
6.1 Die Standfläche wird nicht rechtzeitig, d. h. bis spätestens 1 Stunde vor der offiziellen Eröffnung belegt.
6.2 Der Aussteller lässt im Falle der Nichtzahlung der Standmiete zu den festgesetzten Terminen eine vom Veranstalter gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreichen.
6.3 Die Voraussetzungen für die Standflächenbelegung seitens des angemeldeten Ausstellers sind nicht mehr gegeben oder dem Veranstalter werden nachträglich Gründe benannt, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte.
6.4 Der Aussteller verstößt gegen das Hausrecht des Veranstalters.
In diesen Fällen behält sich der Veranstalter die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
7. Standmieten und Standbau
7.1 Die Standmieten verstehen sich für die gesamte Dauer der Veranstaltung inkl. Auf- und Abbau je Stand netto.
7.2 Die gebuchte Ausstellungsfläche enthält
keine Begrenzungswände, kein Teppichboden, kein Mobiliar etc.
7.3 Individuelle Standgrößen und eigene
Standsysteme sind nach Absprache mit dem Veranstalter möglich, müssen aber vom Aussteller selbst auf dessen Verantwortung angeliefert, auf- und abgebaut werden. Außerdem muss der Gesamteindruck gewahrt und dementsprechend mit dem Veranstalter abgesprochen werden. Die entsprechende Miete wird dann gesondert mit dem Veranstalter abgeklärt.
7.4 Alle genannten Beträge verstehen sich
zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Mit der Zusendung der Standflächenbestätigung (Rechnung) stellt der Veranstalter 100 % der Standflächenmiete inkl. bestellter Zusatzleistungen in Rechnung. Der volle Rechnungsbetrag ist bis spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung zu bezahlen.
Rechnungen über sonstige Leistungen oder Lieferungen, die gesondert in Auftrag gegeben werden, sind vom Leistungs- oder Lieferzeitpunkt spätestens ab dem Rechnungsdatum fällig. Werden Rechnungen auf Weisung des Ausstellers an einen Dritten gelegt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner beim Veranstalter.
8.2 Einzahlungen sind zu leisten auf das Konto des
Naturheilverein Bodensee e.V.
Sparkasse M L M
IBAN: DE15 7315 0000 1001 9694 58
BIC: BYLADEM1MLM
8.3 Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden.
8.4 Im Falle des Zahlungsverzuges ist der
Veranstalter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen kann der Veranstalter das eingebrachte Standausrüstungs- und Messegut des Ausstellers aufgrund des Pfandrechts zurückbehalten.
9. Unteraussteller
Am Stand zusätzlich vertretene Mitaussteller sind vom Hauptaussteller auf dem Anmeldeformular gebührenpflichtig mit 50,- € je Mitaussteller anzumelden. Es ist ohne Genehmigung des Veranstalters nicht gestattet, einen zugewiesenen Stand oder Teile davon ohne Vergütung oder gegen Entgelt an Dritte abzugeben. Für Firmen, Institutionen oder Produkte, die nicht in der Zulassung genannt sind und nicht ordentlich angemeldet wurden, darf weder im, noch vor dem Stand geworben werden.
Mitaussteller sind Firmen, die neben dem Hauptaussteller auf dem Stand ausstellen oder erscheinen. Sie gelten auch dann als Mitaussteller, wenn sie zum Hauptaussteller enge organisatorische oder wirtschaftliche Beziehungen haben. Im Zweifelsfall entscheidet der Veranstalter. Schuldner der Unterausstellergebühr bleibt stets der Standmieter. Der Unteraussteller unterliegt denselben Bedingungen wie der Hauptaussteller. Eine ohne Zustimmung erfolgte Aufnahme eines Unterausstellers berechtigt den Veranstalter, den Vertrag mit dem Hauptaussteller fristlos zu kündigen und den Stand auf Kosten des Standmieters räumen zu lassen. Schadensersatzansprüche stehen dem Standmieter nicht zu. Akzeptierte Unteraussteller werden aufgrund der Eintragungsbedingungen in den offiziellen Messekatalog bzw. in die Messezeitung aufgenommen. Hierfür sind die gleichen Gebühren fällig, wie beim Hauptaussteller. Der Hauptaussteller verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Druckunterlagen des Unterausstellers termingerecht vorliegen.
10. Rücktritt des Ausstellers
10.1 Nach der Zulassung ist ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Standfläche durch den Aussteller nicht mehr möglich. Der gesamte Teilnahmebetrag und die tatsächlich erbrachten Leistungen sind zu zahlen. Der Austausch von nicht belegten Flächen durch den Veranstalter zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Aussteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Wird dem Aussteller nach erfolgter Zulassung (§ 4) vom Veranstalter der Rücktritt ausnahmsweise zugestanden, schuldet der Aussteller dem Veranstalter bei Rücktritt 6 Wochen vor der Veranstaltung 50 %, bei 4 Wochen vor der Veranstaltung 75 % und unter 2 Wochen vor der Veranstaltung 100 % der Standmiete und sonstigen Gebühren.
10.2 Der Rücktritt bedarf des schriftlichen Antrages. Er wird erst wirksam, wenn er vom Veranstalter schriftlich angenommen wird. Der Veranstalter kann die Gewährung des Rücktritts davon abhängig machen, dass der gemietete Stand anderweitig vermietet wird. Gelingt die Neuvermietung, gilt der Rücktritt als zugestanden; der rücktrittswillige Aussteller hat jedoch
neben den nach Ziffer 1 geschuldeten Beträgen auch eine eventuelle Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlich erzielten Miete zu tragen.
Kann der Stand nicht anderweitig vermietet werden, so ist der Veranstalter berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen Aussteller von einem anderen Stand auf den von dem rücktrittswilligen Aussteller nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Art und Weise auszufüllen.
Der Anspruch des Veranstalters nach Ziffer 1
bleibt hiervon unberührt.
Bei bloßer Ausfüllung / Dekoration gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Ausstellers, und zwar zusätzlich zu dem Betrag unter Ziffer 1.
11. Höhere Gewalt
11.1 Kann der Veranstalter aufgrund höherer Gewalt die Veranstaltung nicht durchführen, so hat er die Aussteller unverzüglich davon zu unterrichten.
Grundsätzlich entfällt der Anspruch auf Standmiete, jedoch kann der Veranstalter vom Aussteller bei ihm in Auftrag gegebene Arbeiten in Höhe der entstandenen Aufwendungen in Rechnung stellen, soweit das Ergebnis der Arbeiten für den Aussteller noch von Interesse ist.
11.2 Sollte der Veranstalter in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzuführen, so hat er die Standmieter unverzüglich davon zu unterrichten. Die Standmieter sind berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme zu dem veränderten Termin abzusagen. In diesem Falle haben sie Anspruch auf Rückerstattung, bzw. Erlass der Standmiete.
11.3 Muss der Veranstalter aufgrund Eintritts höherer Gewalt eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Standmiete.
12. Bewachung
Der Veranstalter ist berechtigt, die zur Bewachung notwendigen Kontrollmaßnahmen durchzuführen. Durch die vom Veranstalter übernommene allgemeine Überwachung wird der Ausschluss der Haftung für alle Sach- und Personenschäden nicht zugeteilte Fläche eingeschränkt.
13. Betreten fremder Messestände
Die Aussteller sind nicht berechtigt, außerhalb der Ausstellungszeiten ohne Erlaubnis des jeweiligen Standinhabers fremde Stände zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch für Vortragsräume, ausgewiesene Aktionsflächen und alle anderen Räume, die in der Verantwortung des Veranstalters liegen. Diebstahl oder mutwillige Beschädigung wird zur Anzeige gebracht.
14. Werbung
Werbung jeglicher Art ist nur innerhalb des
Standes gestattet. Dies gilt insbesondere für die Verteilung von Werbedrucksachen, für das Aufhängen von Plakaten und die unmittelbare Ansprache von Besuchern. Der Veranstalter behält sich, vor ausgewiesene Auslageflächen für Werbedrucksachen bereitzustellen.
15. Betrieb des Standes
Firmenname und Sitz des Ausstellers müssen durch eine Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden.
Der Aussteller verpflichtet sich, den Stand während der ganzen Messedauer mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu belegen. Sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, hat der Aussteller ihn mit sachkundigem Personal während der Dauer der Ausstellung zu besetzen.
16. Abbau
Der Stand darf nicht vor Beendigung der Messe ganz oder teilweise abgebaut werden. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete fällig. Die Ausstellungsfläche ist in dem Zustand (besenrein und sauber) wie übernommen zu dem vom Veranstalter festgelegten Termin der Beendigung des Abbaus zurück zugeben. Der Aussteller haftet für Beschädigungen des Bodens, Raumes und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials. Aufgebrachtes Material und Beschädigungen sind fachmännisch zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Stände oder Ausstellungsgegenstände, die nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaut sind, werden vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und eingelagert. Für dadurch entstehende Beschädigungen oder Verlust der Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
18. Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an Ausstellungsgegenständen und an der Standausstattung sowie für Folgeschäden. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Ausstellung durch Verschulden Dritter entstehen, soweit diese nicht als gesetzliche Vertreter oder Erfüllungs-gehilfen des Veranstalters handeln. Soweit sich eine verschuldensabhängige Haftung des Veranstalters gleich aus welchem Rechtsgrund ergibt, haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens. Der Veranstalter ist insbesondere nicht verpflichtet, Ersatz für Schäden zu leisten, die durch Sturm, Feuer, Wasser, Unwetter oder ähnliche außerhalb seines Einflussbereiches liegende Umstände eintreten.
19. Verkaufsregelung
An allen Messetagen ist der Verkauf für das Auftragsbuch ebenso gestattet wie der Direktverkauf, sofern ein Verkaufsstand in der Anmeldung angegeben wurde. Die Reisegewerbekarte ist bei Verkaufsständen Pflicht und muss bei der Anmeldung in Kopie beigelegt werden.
20. Ausstellerverzeichnis / Eintrag
Der Veranstalter behält sich vor ein Ausstellerverzeichnis anzulegen und zu veröffentlichen. Der Eintrag in das Ausstellerverzeichnis beinhaltet die Übernahme der Firmenadresse des Ausstellers in das alphabetische Ausstellerverzeichnis. Voraussetzung ist das termingerechte Vorliegen der Anmeldung. Die Gebühr ist in der Werbepauschale inbegriffen.
21. Schlussbestimmungen
21.1 Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich durch den Veranstalter bestätigt werden.
21.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Veranstalters
und Gerichtsstand Lindau.
22. Salvatorische Klausel
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen „Besonderen Teilnahmebedingungen“ und des gesamten Vertrages nicht. Für den Fall, dass eine der vorgenannten Bedingungen unwirksam ist, gilt an deren Stelle die ihrem Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommende als vereinbart.
Lindau am Bodensee, im Oktober 2023
Naturheilverein Bodensee e. V.
Leo Pachole, 1. Vorsitzender